Darf man in der Probezeit Lohnfortzahlung bekommen oder ist das verboten

Lesedauer: 9 Min – Beitrag erstellt: 22. Juni 2026, zuletzt aktualisiert: 22. Juni 2026

Ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit wirkt für viele Beschäftigte besonders unsicher. Genau deshalb taucht schnell die Frage auf, ob im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht oder ob der Arbeitgeber in dieser Phase anders abrechnen darf. Die kurze Antwort lautet: Ein Ausschluss nur wegen der Probezeit ist in der Regel nicht zulässig.

Entscheidend ist nicht die Probezeit als solche, sondern ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer krank wird, braucht grundsätzlich eine passende ärztliche Bescheinigung und muss die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig melden. Dann greift das normale System der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Wann der Anspruch entsteht

Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts beginnt nicht automatisch mit dem ersten Arbeitstag. Das Entgeltfortzahlungsgesetz setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung besteht. Erst danach muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall weiterzahlen, und zwar bis zu sechs Wochen für dieselbe Erkrankung.

Die Probezeit ändert an dieser Regel nichts. Sie kann kürzer oder länger als vier Wochen sein, und genau darin liegt häufig die Verwirrung. Wer also bereits länger als vier Wochen beschäftigt ist, kann auch während der Probezeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

Was der Arbeitgeber verlangen darf

Damit die Zahlung sauber läuft, müssen einige Pflichten eingehalten werden. Dazu gehören vor allem diese Punkte:

  • Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden
  • Arztbesuch und Bescheinigung rechtzeitig veranlassen
  • Die Krankmeldung in der geforderten Form übermitteln
  • Bei längerer Krankheit Folgebescheinigungen lückenlos nachreichen

Fehlt die Mitteilung oder kommt die Bescheinigung zu spät, kann sich die Zahlung verzögern. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Anspruch verloren ist. Oft geht es zunächst um die Frage, ob die Nachweise vollständig vorliegen und ob der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung berechnen kann.

Besonderheiten in den ersten vier Wochen

Anders sieht es aus, wenn die Krankheit sehr früh eintritt. Liegt die Beschäftigungsdauer noch unter vier Wochen, besteht meistens noch kein Anspruch gegen den Arbeitgeber. In dieser Phase kann je nach Situation Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse eine Rolle spielen. Für Beschäftigte ist deshalb wichtig, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau zu prüfen.

Auch bei befristeten Verträgen oder kurzfristigen Einstellungen gilt diese Grundregel. Die Probezeit ist dabei nicht ausschlaggebend. Maßgeblich bleibt die Wartezeit von vier Wochen im laufenden Arbeitsverhältnis.

So lässt sich der Anspruch richtig einordnen

Wer die eigene Lage prüfen will, geht am besten in dieser Reihenfolge vor:

Vorgehensweise Schritt für Schritt erklärt
1Arbeitsbeginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses feststellen.
2Datum des Krankheitsbeginns notieren.
3Ärztliche Bescheinigung rechtzeitig sichern.
4Meldeweg im Betrieb einhalten.
5Abrechnung auf Entgeltfortzahlung prüfen.

  1. Arbeitsbeginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses feststellen
  2. Datum des Krankheitsbeginns notieren
  3. Ärztliche Bescheinigung rechtzeitig sichern
  4. Meldeweg im Betrieb einhalten
  5. Abrechnung auf Entgeltfortzahlung prüfen

Stimmt einer dieser Punkte nicht, lohnt ein genauer Blick in Arbeitsvertrag, Personalunterlagen und Lohnabrechnung. Gerade bei frisch begonnenen Jobs werden Zeiträume schnell verwechselt, obwohl sie für die Zahlung entscheidend sind.

Wie sich die Zahlung in der Praxis auswirkt

Ist der Anspruch gegeben, muss der Arbeitgeber das Entgelt so weiterzahlen, als wäre normal gearbeitet worden. Zuschläge, die regelmäßig anfallen, können ebenfalls eine Rolle spielen, wenn sie Bestandteil der üblichen Vergütung sind. Nicht jede Sonderzahlung gehört jedoch automatisch dazu, weshalb die genaue Lohnart wichtig bleibt.

Wer statt Gehalt Arbeitslosengeld, Krankengeld oder andere Leistungen erhält, sollte die jeweilige Zuständigkeit nicht vermischen. Entgeltfortzahlung ist immer eine arbeitsrechtliche Frage mit eigenen Voraussetzungen. Sie unterscheidet sich deutlich von Leistungen der Sozialversicherung.

Woran häufige Missverständnisse liegen

Viele Konflikte entstehen, weil Probezeit mit einem vollständigen Verzicht auf Rechte verwechselt wird. Das stimmt nicht. In der Probezeit gelten zwar oft kürzere Kündigungsfristen und ein größerer Spielraum für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber gesetzliche Mindestansprüche bleiben bestehen.

Ebenso falsch ist die Annahme, ein Arbeitgeber dürfe bei Krankheit in der Probezeit generell weniger zahlen. Ob gezahlt werden muss, hängt nicht vom Etikett der Probezeit ab, sondern vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Zeitpunkt der Erkrankung. Genau deshalb lohnt sich ein Blick auf die Fristen und auf die Meldung der Arbeitsunfähigkeit.

Worauf Beschäftigte bei Unsicherheit achten sollten

Wer Unterlagen sammelt, den Krankheitsbeginn dokumentiert und die Abrechnung prüft, kann schnell erkennen, ob alles stimmt. Hilfreich sind dabei:

  • Arbeitsvertrag und Startdatum
  • Krankschreibung und Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit
  • Lohnabrechnung des betreffenden Monats
  • Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber

Mit diesen Unterlagen lässt sich der Anspruch meist deutlich besser bewerten. So wird sichtbar, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder ob es noch eine Lücke in den Nachweisen gibt.

Abgrenzung zu Krankheit, Urlaub und Feiertagen

Die Zahlung wegen Arbeitsunfähigkeit wird in der Probezeit oft mit anderen Ansprüchen verwechselt. Entscheidend ist, aus welchem Grund die Arbeit ausfällt. Wer krank ist und die Voraussetzungen erfüllt, hat grundsätzlich denselben Schutz wie später im Arbeitsverhältnis. Das gilt unabhängig davon, ob die Probezeit noch läuft. Anders sieht es bei Urlaub oder einzelnen arbeitsfreien Tagen aus, denn dort greifen andere Regeln. Für die Einordnung hilft deshalb zuerst der Ausfallgrund und erst danach die Frage, in welchem Abschnitt des Arbeitsverhältnisses man sich befindet.

Bei einer Erkrankung kommt es auf die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit und die Meldung an den Arbeitgeber an. Für Urlaubstage gilt dagegen die Urlaubsvergütung, also die normale Bezahlung während genehmigter Freizeit. Fällt ein Feiertag auf einen Arbeitstag, wird ebenfalls nicht einfach nach dem Krankheitsmodell abgerechnet. Wer diese Unterschiede kennt, kann Missverständnisse im Gespräch mit der Personalabteilung vermeiden und Unterlagen gezielter prüfen.

Welche Nachweise und Fristen eine Rolle spielen

Im Alltag entscheidet oft nicht nur der Anspruch selbst, sondern auch der richtige Ablauf. Wer arbeitsunfähig wird, sollte die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden. Je nach betrieblicher Regelung kann zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden, und zwar bereits ab dem ersten Tag. Diese Pflicht ist nicht automatisch an die Probezeit geknüpft, sondern an die Vorgaben des Betriebs und die gesetzlichen Regeln zur Anzeige- und Nachweispflicht.

Praktisch sinnvoll ist es, die Meldung so früh wie möglich zu machen und die Art der Übermittlung festzuhalten. Eine kurze Nachricht per E-Mail oder über das betriebliche System reicht häufig aus, solange sie die wesentlichen Angaben enthält. Wer die Unterlagen vollständig einreicht, erleichtert die spätere Prüfung der Lohnabrechnung und vermeidet Nachfragen, die die Zahlung verzögern können.

  • Arbeitsunfähigkeit sofort mitteilen
  • ärztliche Bescheinigung rechtzeitig vorlegen, falls verlangt
  • Dauer der Erkrankung dokumentieren
  • Abweichungen in der Abrechnung prüfen

Welche Folgen ein neuer Arbeitsvertrag oder ein Wechsel haben kann

In der Praxis wird es komplizierter, wenn kurz vor oder während der Probezeit ein Wechsel des Arbeitgebers stattfindet. Dann zählt nicht nur der aktuelle Vertrag, sondern auch, wie lange das neue Arbeitsverhältnis schon besteht. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit setzt voraus, dass die Wartezeit erfüllt ist. Wer also erst seit kurzer Zeit beschäftigt ist, muss genau hinschauen, ob bereits ein Anspruch entstanden sein kann oder ob zunächst nur Krankengeld in Betracht kommt.

Auch bei Unterbrechungen durch einen neuen Vertrag kann die Lage anders ausfallen als erwartet. Ein früheres Arbeitsverhältnis wird nicht automatisch angerechnet, nur weil die Tätigkeit ähnlich ist oder derselbe Betrieb beteiligt bleibt. Maßgeblich sind Vertragsbeginn, tatsächliche Beschäftigungsdauer und die jeweilige rechtliche Einordnung. Wer mehrere Unterlagen zusammen hat, kann diese Daten leichter prüfen und Rückfragen gezielt stellen.

Prüfschritte bei Unsicherheit über die Abrechnung

Wer eine Abrechnung erhält, sollte sie nicht nur auf die Höhe des Auszahlungsbetrags ansehen. Wichtig ist auch, ob Krankheitstage, Fehlzeiten oder Kürzungen richtig erfasst wurden. Häufig stehen auf dem Lohnzettel Abkürzungen, Zuschläge oder Abzüge, die ohne Erklärung unklar bleiben. Dann lohnt sich ein systematischer Blick auf die einzelnen Positionen.

  1. Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Erkrankung abgleichen
  2. Meldung und Bescheinigung auf Vollständigkeit prüfen
  3. Abrechnungszeitraum mit den Fehltagen vergleichen
  4. Abzüge oder Nichtzahlungen schriftlich nachfragen
  5. bei Bedarf Personalabteilung, Betriebsrat oder Gewerkschaft einbeziehen

Hilfreich ist es, Schriftverkehr und Atteste geordnet aufzubewahren. So lässt sich später nachvollziehen, ob eine Kürzung auf einem Eingabefehler beruht oder ob tatsächlich noch kein Zahlungsanspruch bestand. Wer ruhig und strukturiert nachfragt, bekommt in vielen Fällen schneller eine belastbare Antwort als mit einer mündlichen Klärung zwischen Tür und Angel.

Fragen und Antworten

Ist eine Entgeltfortzahlung in der Probezeit grundsätzlich möglich?

Ja, sie ist grundsätzlich möglich. Entscheidend ist nicht die Probezeit selbst, sondern ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Spielt die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Rolle?

Ja, denn in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht meist noch kein Anspruch gegen den Arbeitgeber. Danach greift die übliche Regelung, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Gilt die Lohnzahlung auch bei Krankheit während der Probezeit?

Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann ein Anspruch bestehen, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Die Probezeit schließt diesen Schutz nicht automatisch aus.

Was passiert in den ersten vier Wochen nach dem Arbeitsbeginn?

In dieser Zeit zahlt bei Krankheit häufig nicht der Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse ein Krankengeld, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Für Beschäftigte ist wichtig, die Fristen und die Meldung der Arbeitsunfähigkeit sauber einzuhalten.

Kann der Arbeitsvertrag den Anspruch ausschließen?

Ein Ausschluss durch den Vertrag ist bei gesetzlichen Mindestansprüchen nicht beliebig möglich. Vereinbarungen, die den gesetzlichen Schutz unterschreiten, sind in der Regel unwirksam.

Welche Rolle spielt die ärztliche Bescheinigung?

Sie dient als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und ist für die Zahlung oft entscheidend. Der Arbeitgeber darf eine Bescheinigung verlangen, sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen oder der Vertrag dies vorsieht.

Besteht der Anspruch auch bei einer kurzen Erkrankung?

Ja, auch eine kurze Erkrankung kann einen Anspruch auslösen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich ist nicht die Länge der Krankheit allein, sondern die rechtliche Ausgangslage.

Wie verhält es sich bei einer erneuten Krankheit?

Bei mehreren Krankheitsphasen können unterschiedliche Regeln gelten, je nachdem, ob es sich um dieselbe oder eine neue Erkrankung handelt. Für die Berechnung und die Zahlung ist die genaue Einordnung wichtig.

Muss die Krankheit sofort gemeldet werden?

Ja, die Arbeitsunfähigkeit sollte unverzüglich mitgeteilt werden. Wer die Meldung hinauszögert, riskiert Nachteile bei der Zahlung oder bei der Nachweisführung.

Was sollten Beschäftigte im Zweifel zuerst prüfen?

Zuerst sollten Beginn des Arbeitsverhältnisses, Dauer der bisherigen Beschäftigung und der Zeitpunkt der Erkrankung geprüft werden. Danach lohnt sich ein Blick in den Vertrag und in die Unterlagen der Krankenkasse.

Fazit

Eine Entgeltfortzahlung ist auch in der Probezeit nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend sind vor allem die gesetzliche Wartezeit, der Beginn des Arbeitsverhältnisses und die ordnungsgemäße Meldung der Arbeitsunfähigkeit. Wer diese Punkte prüft, kann den eigenen Anspruch deutlich besser einschätzen.

Kurzer Überblick
  • Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden
  • Arztbesuch und Bescheinigung rechtzeitig veranlassen
  • Die Krankmeldung in der geforderten Form übermitteln
  • Bei längerer Krankheit Folgebescheinigungen lückenlos nachreichen

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