Einen Marder darfst du in Deutschland nicht eigenmächtig fangen, nur weil er auf dem Dachboden, im Garten oder am Auto Schäden verursacht. Stein- und Baummarder unterliegen dem Jagdrecht; das Aufstellen einer Falle ist eine Form der Jagdausübung und setzt regelmäßig eine entsprechende Berechtigung voraus. Zusätzlich hängen Zulässigkeit, Fangzeit und Fallentyp vom jeweiligen Bundesland sowie vom betroffenen Grundstück ab.
Eine Lebendfalle ist nicht automatisch erlaubt
Auch eine Lebendfalle greift in das Jagdrecht ein. Dass das Tier unverletzt gefangen und später freigelassen werden soll, macht die Maßnahme nicht zu einer gewöhnlichen Tierabwehr. Maßgeblich sind insbesondere das Bundesjagdgesetz, das Jagdrecht des jeweiligen Bundeslandes und die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Fangmethode.
Wer zur Fangjagd berechtigt ist, muss außerdem zulässige und geeignete Fallen verwenden, sie fachgerecht aufstellen und in den vorgeschriebenen Abständen kontrollieren. Welche Bauarten zugelassen sind und ob ein besonderer Fangjagd-Nachweis verlangt wird, ist landesrechtlich unterschiedlich. Eine im Handel erhältliche Marderfalle ist daher kein Beleg dafür, dass du sie selbst einsetzen darfst.
Für die Einzelfallprüfung sind drei Punkte ausschlaggebend:
- Wer ist jagdberechtigt? Zuständig ist normalerweise der Jagdausübungsberechtigte des betreffenden Reviers, nicht automatisch der Grundstückseigentümer.
- Wo soll die Falle stehen? Wohngebäude und zusammenhängende bewohnte Bereiche können zu einem befriedeten Bezirk gehören, in dem die Jagd ruht und behördliche Ausnahmen erforderlich sein können.
- Welche Landesregeln gelten? Jagdzeiten, Schonzeiten, zulässige Fallen und erforderliche Sachkundenachweise können sich zwischen den Bundesländern unterscheiden.
Eigentum am Grundstück ersetzt keine Jagdberechtigung
Ein eigenes Haus oder Grundstück gibt dir nicht automatisch das Recht, dort Wild zu fangen. Das Jagdrecht ist von der tatsächlichen Befugnis zur Jagdausübung zu unterscheiden. Diese liegt häufig beim Pächter oder bei einer anderen jagdausübungsberechtigten Person.
Innerhalb eines befriedeten Bezirks ruht die Jagd in der Regel. Das bedeutet jedoch nicht, dass Bewohner dort beliebig selbst Fallen stellen dürfen. Je nach Landesrecht kann die zuständige Jagdbehörde Maßnahmen gestatten, anordnen oder einer sachkundigen Person übertragen. Der passende behördliche Prüfpunkt ist die untere Jagdbehörde beziehungsweise die in deinem Landkreis oder deiner kreisfreien Stadt zuständige Jagdstelle.
Beauftragst du einen Jäger, sollte auch dieser zunächst klären, ob er am betreffenden Ort handeln darf. Ein Jagdschein allein verleiht nicht überall eine Fangbefugnis; zusätzlich kommt es auf die Jagdausübungsberechtigung oder eine behördliche Erlaubnis an.
Warum Einfangen und Freilassen keine einfache Lösung ist
Ein gefangener Marder darf nicht ohne Weiteres an einem beliebigen Ort ausgesetzt werden. Dabei können erneut jagdrechtliche Befugnisse, das Jagdrecht am Freilassungsort und tierschutzrechtliche Anforderungen berührt sein. Das Verbringen in ein fremdes Revier ohne Abstimmung ist deshalb keine sichere Ausweichlösung.
Hinzu kommt das Risiko, ein Muttertier von abhängigen Jungtieren zu trennen. Gerade bei Geräuschen auf dem Dachboden muss vor einer Vergrämung oder baulichen Abdichtung geklärt werden, ob Nachwuchs vorhanden ist. Wird der Zugang vorschnell verschlossen, können Tiere eingeschlossen werden oder Jungtiere im Gebäude zurückbleiben.
Ein gefangenes Tier ist außerdem Stress, Hitze, Kälte und Verletzungsrisiken ausgesetzt. Fallen müssen so beschaffen und betreut sein, dass vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden verhindert werden. Eine unbeaufsichtigte Falle über längere Zeit kann daher nicht nur jagdrechtlich, sondern auch tierschutzrechtlich problematisch sein.
Der sichere Weg bei einem Marder im Haus
Bei einem Marder auf dem Dachboden ist eine abgestimmte Vergrämung mit anschließender Gebäudesicherung häufig sinnvoller als ein Fang. Die Reihenfolge ist wichtig, damit kein Tier im Gebäude eingeschlossen wird:
- Aufenthaltsort eingrenzen: Prüfe Geräusche, Kotspuren und mögliche Zugänge, ohne das Tier anzufassen oder in die Enge zu treiben.
- Nachwuchs ausschließen: Vor dem Verschließen von Öffnungen sollte eine wildtierkundige Fachperson feststellen, ob sich Jungtiere im Versteck befinden könnten.
- Zuständigkeit klären: Wende dich an den örtlichen Jagdausübungsberechtigten, die untere Jagdbehörde oder eine fachkundige Wildtierstelle. Bei einem Mietobjekt sollte zusätzlich der Vermieter oder die Hausverwaltung informiert werden.
- Tiergerechte Vergrämung planen: Der Marder soll das Gebäude verlassen können, ohne unmittelbar wieder Zugang zu erhalten.
- Einstiege erst danach sichern: Öffnungen werden dauerhaft verschlossen, sobald sicher ist, dass sich kein Tier mehr im Hohlraum befindet.
Bei einem Marder am Auto besteht normalerweise kein Anlass zum Fang. Schutzmaßnahmen am Stellplatz oder am Fahrzeug setzen am Schaden an, ohne in die jagdrechtlich geregelte Fangjagd einzugreifen. Welche technische Lösung zum Fahrzeug passt, sollte eine Werkstatt beurteilen.
Was bei einem bereits gefangenen oder verletzten Tier zu tun ist
Findest du einen Marder in einer fremden Falle, solltest du weder hineingreifen noch die Falle eigenmächtig öffnen oder transportieren. Halte Abstand, sichere Kinder und Haustiere und verständige den Fallenbetreiber, den örtlichen Jagdausübungsberechtigten oder die Polizei. Ist die Zuständigkeit unklar, kann die untere Jagdbehörde die passende Ansprechperson benennen.
Bei einem verletzten oder akut gefährdeten Tier ist ebenfalls fachkundige Hilfe erforderlich. Marder sind wehrhafte Wildtiere und können bei Angst kräftig beißen. Eine Wildtierstation oder ein Tierarzt kann zwar bei der Versorgung helfen, doch der Transport und der Umgang mit jagdbarem Wild sollten vorher mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden.
Welche Folgen eigenmächtiges Fangen haben kann
Wer ohne Befugnis einen Marder fängt, tötet, sich aneignet oder wegbringt, riskiert mehr als einen Streit mit dem Nachbarn oder Jagdpächter. Je nach Handlung und Umständen kommen Verstöße gegen Jagd- und Tierschutzvorschriften sowie eine strafbare Jagdwilderei nach § 292 Strafgesetzbuch in Betracht. Welche Rechtsfolge tatsächlich einschlägig ist, hängt unter anderem vom Ort, von der Berechtigung, der Fangmethode und dem Umgang mit dem Tier ab.
Eine verlässliche Entscheidung ergibt sich daher aus dieser Reihenfolge: Zuerst Bundesland und Grundstückslage feststellen, dann Jagdausübungsberechtigten oder untere Jagdbehörde ansprechen und erst nach geklärter Befugnis handeln lassen. Bis dahin solltest du keine Falle aufstellen, keinen gefangenen Marder transportieren und keine Zugänge verschließen, solange sich Tiere im Gebäude befinden könnten.