Wie viel Geld darf man beim Wohngeldantrag auf dem Konto haben?

Lesedauer: 5 Min – Beitrag erstellt: 2. Oktober 2026, zuletzt aktualisiert: 2. Oktober 2026
Transparenz: Bei der Erstellung dieses Beitrags kam generative KI zum Einsatz.

Beim Wohngeldantrag gibt es für das Kontoguthaben keinen eigenen, starren Freibetrag. Maßgeblich ist vielmehr das gesamte verwertbare Vermögen des Haushalts. Als behördliche Orientierung für erhebliches Vermögen gelten regelmäßig 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und weitere 30.000 Euro für jedes zusätzliche Haushaltsmitglied.

Ein höherer Betrag führt nicht automatisch in jedem Einzelfall zur Ablehnung. Die Wohngeldstelle prüft nach § 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz, ob die Inanspruchnahme von Wohngeld wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre. Umgekehrt zählt nicht nur das Geld auf dem Girokonto: Auch weitere Konten, Wertpapiere und anderes verwertbares Vermögen können einzubeziehen sein.

Diese Vermögensbeträge dienen als Orientierung

Die in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift verwendete Regel erhöht den Orientierungsbetrag mit der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder:

  • Eine Person: 60.000 Euro
  • Zwei Personen: 90.000 Euro
  • Drei Personen: 120.000 Euro
  • Vier Personen: 150.000 Euro
  • Für jede weitere Person: zusätzlich 30.000 Euro

Die Rechnung für einen Haushalt mit drei berücksichtigten Mitgliedern lautet beispielsweise: 60.000 Euro + (2 × 30.000 Euro) = 120.000 Euro. Dabei handelt es sich nicht um einen garantierten Freibetrag, sondern um eine Regelgröße für die Prüfung erheblichen Vermögens. Entscheidend sind die Haushaltszusammensetzung, die Verwertbarkeit des Vermögens und die Umstände des Einzelfalls.

Nicht der Kontostand allein entscheidet

Die Wohngeldstelle betrachtet grundsätzlich das wirtschaftlich nutzbare Vermögen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Ein niedriges Guthaben auf dem Girokonto sagt daher wenig aus, wenn zusätzlich größere Beträge auf einem Tagesgeldkonto oder in einem Wertpapierdepot liegen.

In die Prüfung können insbesondere einfließen:

  • Bargeld und Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten,
  • Wertpapiere, Fondsanteile und andere Geldanlagen,
  • Bausparguthaben und verwertbare Forderungen,
  • nicht selbst genutzte Grundstücke oder Immobilien,
  • sonstige Vermögensgegenstände von erheblichem und verwertbarem Wert.

Schulden werden nicht ohne Weiteres pauschal vom Vermögen abgezogen. Relevant kann jedoch sein, ob eine Verbindlichkeit unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet und dessen tatsächlich verfügbaren Wert mindert. Die Wohngeldstelle muss die vorgelegten Unterlagen und die rechtliche Verwertbarkeit prüfen.

Welche Werte nicht ohne Weiteres wie verfügbares Spargeld behandelt werden

Nicht jeder Vermögensgegenstand lässt sich kurzfristig für die Wohnkosten einsetzen. Angemessener Hausrat und übliche persönliche Gegenstände werden nicht wie frei verfügbares Bankguthaben bewertet. Auch bei einem angemessenen Fahrzeug, geschützten Formen der Altersvorsorge oder einer selbst bewohnten Immobilie kommt es auf Art, Umfang, Verwertbarkeit und persönliche Lebensumstände an.

Selbst genutztes Wohneigentum ist beim Lastenzuschuss sogar Teil der geförderten Wohnsituation. Es wäre daher falsch, allein aus dem Eigentum an der bewohnten Wohnung oder dem bewohnten Haus auf erhebliches verwertbares Vermögen zu schließen. Zusätzliche Immobilien, unbebaute Grundstücke oder besonders umfangreicher sonstiger Besitz können dagegen anders zu beurteilen sein.

Eine nur mit erheblichen Verlusten mögliche Verwertung kann ebenfalls gegen die Behandlung als sofort verfügbares Vermögen sprechen. Das ist jedoch keine pauschale Ausnahme. Wer sich darauf beruft, sollte die Bindung, Verwertungshindernisse und mögliche Verluste mit Vertragsunterlagen oder anderen geeigneten Nachweisen belegen.

So ordnest du deinen Fall vor dem Antrag ein

  1. Ermittle zunächst alle Guthaben und verwertbaren Vermögenswerte sämtlicher zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder.
  2. Trenne frei verfügbares Geld von Vermögen, das gebunden, nicht verwertbar oder möglicherweise besonders geschützt ist.
  3. Bestimme anhand der Haushaltsgröße den Orientierungsbetrag: 60.000 Euro für die erste Person plus 30.000 Euro für jede weitere Person.
  4. Liegt das verwertbare Gesamtvermögen deutlich darunter, ist erhebliches Vermögen nach dieser Regelgröße normalerweise nicht das zentrale Hindernis.
  5. Liegt es nahe an der Grenze oder darüber, erläutere der Wohngeldstelle die Zusammensetzung und mögliche Verwertungshindernisse, statt nur einen Gesamtsaldo anzugeben.

Die verbindliche Beurteilung trifft die örtlich zuständige Wohngeldstelle anhand des Wohngeldgesetzes, der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift und des Sachverhalts am maßgeblichen Antragszeitpunkt. Bei einem Grenzfall ist eine Anfrage bei dieser Stelle sinnvoll, weil einzelne Vermögensarten unterschiedlich behandelt werden können.

Vorgehensweise Schritt für Schritt erklärt
1Ermittle zunächst alle Guthaben und verwertbaren Vermögenswerte sämtlicher zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder.
2Trenne frei verfügbares Geld von Vermögen, das gebunden, nicht verwertbar oder möglicherweise besonders geschützt ist.
3Bestimme anhand der Haushaltsgröße den Orientierungsbetrag: 60.000 Euro für die erste Person plus 30.000 Euro für jede weitere Person.
4Liegt das verwertbare Gesamtvermögen deutlich darunter, ist erhebliches Vermögen nach dieser Regelgröße normalerweise nicht das zentrale Hindernis.
5Liegt es nahe an der Grenze oder darüber, erläutere der Wohngeldstelle die Zusammensetzung und mögliche Verwertungshindernisse, statt nur einen Gesamtsaldo anzugeben.

Konten und Vermögen vollständig angeben

Alle im Antrag abgefragten Konten und Vermögenswerte sollten vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. Dazu gehören auch selten genutzte Sparkonten, Depots sowie Konten anderer berücksichtigter Haushaltsmitglieder. Welche Nachweise erforderlich sind, ergibt sich aus dem Antragsformular und den Anforderungen der zuständigen Wohngeldstelle.

Eine größere Überweisung kurz vor dem Antrag beseitigt die Vermögensfrage nicht automatisch. Wird Geld lediglich auf ein anderes eigenes Konto verschoben, bleibt es Vermögen. Auch eine unentgeltliche Übertragung an Angehörige kann Rückfragen auslösen, wenn sie nur dazu dient, die finanzielle Lage anders erscheinen zu lassen. Ausgaben für gewöhnliche Lebenshaltung, fällige Verbindlichkeiten oder notwendige Anschaffungen sind davon zu unterscheiden, müssen bei Rückfragen aber nachvollziehbar sein.

Was bei einer Überschreitung der Orientierungssumme folgt

Ein Betrag oberhalb der genannten Regelgröße bedeutet nicht zwingend, dass jeder Antrag ohne weitere Prüfung scheitert. § 21 Nummer 3 WoGG stellt auf erhebliches Vermögen und eine missbräuchliche Inanspruchnahme ab. Besondere Belastungen, fehlende tatsächliche Verfügbarkeit oder andere atypische Umstände können für die Einzelfallprüfung bedeutsam sein.

Bei einer ablehnenden Entscheidung sollte aus dem Bescheid hervorgehen, welche Vermögenswerte angesetzt wurden und weshalb die Behörde erhebliches Vermögen annimmt. Stimmen Kontostände, Haushaltsmitglieder oder die Bewertung eines Vermögensgegenstands nicht, kannst du eine Korrektur verlangen und passende Nachweise einreichen. Die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung nennt den zulässigen Rechtsbehelf, die zuständige Stelle und die einzuhaltende Frist.

Für die erste Einschätzung gilt somit: Vergleiche nicht nur dein Girokonto, sondern das verwertbare Gesamtvermögen des Haushalts mit 60.000 Euro für die erste und jeweils 30.000 Euro für jede weitere berücksichtigte Person. Bei gebundenem Vermögen, selbst genutztem Wohneigentum oder einem Betrag im Grenzbereich sollte die Wohngeldstelle die Einordnung anhand der vollständigen Unterlagen vornehmen.

Kurzer Überblick
  • Eine Person: 60.000 Euro
  • Zwei Personen: 90.000 Euro
  • Drei Personen: 120.000 Euro
  • Vier Personen: 150.000 Euro
  • Für jede weitere Person: zusätzlich 30.000 Euro

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